TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 98/09/0023

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des R Y in T, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in 2500 Baden,

Kaiser Franz-Joseph-Ring 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 24. Oktober 1997, Zl. LGS NÖ/ABV/13117/744 970/1997, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10. März 1997 beim Arbeitsmarktservice Baden unter Verwendung des amtlich aufgelegten Formulars den Antrag, "auf Feststellung gemäß Artikel 6 Abs.1/3.Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr.1/80".

Mit Bescheid vom 18. März 1997 erließ das Arbeitsmarktservice Baden einen an den Beschwerdeführer als Bescheidadressaten gerichteten Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund des Antrages vom 10.3.1997 wird festgestellt, daß Herr Y R, geb. 5.4.1962, trk. StA.,

die Voraussetzungen des aufgrund des Assoziationsabkommens EU/Türkei gefaßten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates, Artikel 6, Abs. 1 3. Gedankenstrich, nicht erfüllt."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1997 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 18. März 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat - wie dem Spruch des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft zu entnehmen ist - den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruch inhaltlich unverändert bestätigt. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde die Rechtslage aber insofern verkannt, als sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung über die durch den Antrag festgelegte "Sache" des Verwaltungsverfahrens hinaus traf, wenn sie - anstelle einer Abweisung oder Stattgebung des Antrages - ausdrücklich aussprach, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 nicht und es stünden ihm daher die Rechte im Sinne der Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0297, und vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0014).

Der angefochtene Bescheid war daher - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden müsste - schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090023.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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