RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
beobachten
merken

Index

E1P
91/01 Fernmeldewesen

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art52;
TKG 2003 §107 Abs2;

Rechtssatz

Es kann nicht gesehen werden, dass § 107 Abs 2 TKG 2003, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen wurde, den Vorgaben des Artikel 52 Abs 1 GRC, soweit dies die Einschränkung der Rechte des Versenders einer unerwünschten elektronischen Post betrifft, nicht entspräche: So ist die Einschränkung gesetzlich vorgesehen und zum wirksamen Schutz der Rechte des Empfängers erforderlich, zumal dieser Schutz ohne das besagte Zustimmungserfordernis nicht erreichbar erscheint. Sie trägt aber insofern auch den Rechten eines Absenders insofern Rechnung, als dieser seine elektronische Post dem Empfänger nach Einholung von dessen Zustimmung ohnehin zusenden darf. Sie ist auch insofern verhältnismäßig, weil dem Absender auch ohne Vorliegen einer Zustimmung andere Wege der Zusendung seiner Post an den Empfänger nicht untersagt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030198.X06

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten