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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52;Rechtssatz
Es kann nicht gesehen werden, dass § 107 Abs 2 TKG 2003, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen wurde, den Vorgaben des Artikel 52 Abs 1 GRC, soweit dies die Einschränkung der Rechte des Versenders einer unerwünschten elektronischen Post betrifft, nicht entspräche: So ist die Einschränkung gesetzlich vorgesehen und zum wirksamen Schutz der Rechte des Empfängers erforderlich, zumal dieser Schutz ohne das besagte Zustimmungserfordernis nicht erreichbar erscheint. Sie trägt aber insofern auch den Rechten eines Absenders insofern Rechnung, als dieser seine elektronische Post dem Empfänger nach Einholung von dessen Zustimmung ohnehin zusenden darf. Sie ist auch insofern verhältnismäßig, weil dem Absender auch ohne Vorliegen einer Zustimmung andere Wege der Zusendung seiner Post an den Empfänger nicht untersagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030198.X06Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017