TE Vfgh Beschluss 1998/3/6 G292/97

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Veröffentlicht am 06.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §65a

Leitsatz

Einstellung eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der Annahme der Zurückziehung des Antrags; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Antrag wendet sich gegen näher genannte Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Dieses Gesetz wurde mit BGBl. 11/1998 geändert. Der Antragsteller erklärt mit Schriftsatz vom 29.1.1998, daß er durch diese Änderung klaglosgestellt worden sei, da die von ihm als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen für ihn nicht mehr anwendbar seien.

Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Gesetzesprüfungsantrages.

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Dem Kostenbegehren des Antragstellers ist nicht stattzugeben, da gemäß §65a VerfGG ein Kostenzuspruch im Gesetzesprüfungsverfahren nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist (zB VfSlg. 11688).

Dies kann gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G292.1997

Dokumentnummer

JFT_10019694_97G00292_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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