RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0173

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0156 E 11. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2003/06/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030173.X03

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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