RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0173

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0151 E 21. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag (Hinweis E vom 29. April 2005, 2003/05/0238, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030173.X01

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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