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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0151 E 21. März 2013 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag (Hinweis E vom 29. April 2005, 2003/05/0238, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030173.X01Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014