RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0211

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §69;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131;
B-VG Art144;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0026 E 28. Februar 2012 RS 1(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN). Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (Hinweis E vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).

Schlagworte

Rechtsnatur der VorstellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050211.X01

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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