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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050206.X04Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014