RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050206.X04

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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