RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0203

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihres Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil diese Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (Hinweis B vom 20. September 2012, 2009/07/0026, mwN).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationSpruch und BegründungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050203.X02

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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