RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0231 B 10. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Bf eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (ua) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (Hinweis B 10. Juli 1997, 97/07/0081).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050203.X01

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten