RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0162

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §25a;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z3;
VStG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Wie sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2006 eindeutig ergibt, wie aber auch die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 zeigt, war zur Tatzeit die Ausführung eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne vorherige Erstattung einer Bauanzeige nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050162.X02

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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