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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25a;Rechtssatz
Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Wie sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2006 eindeutig ergibt, wie aber auch die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 zeigt, war zur Tatzeit die Ausführung eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne vorherige Erstattung einer Bauanzeige nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050162.X02Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014