RS Vwgh 2013/12/10 2010/05/0220

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0142 E 26. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050220.X03

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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