RS Vwgh 2013/12/12 2013/06/0152

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Tir 2011 §39 Abs1;
BauO Tir 2011 §57 Abs1 litn;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem vorliegenden Bescheid ist keine angemessene Frist für die Erfüllung der Anordnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 zu entnehmen. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides auch nicht die "unverzügliche" Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0074, mwN), dem Bescheid fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung. Im Zusammenhang mit § 59 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich daraus klar ergebe, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten müsse; das Fehlen einer Leistungsfrist mache den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirke, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthalte, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis E vom 15. Juni 2011, 2011/05/0077, mwN). Unter Zugrundelegung dieser hg. Rechtsprechung wäre im gegenständlichen Fall der dem Bf erteilte baupolizeiliche Auftrag wegen des Fehlens einer Erfüllungsfrist sofort ab Rechtskraft vollstreckbar gewesen. Das Fehlen der Erfüllungsfrist verletzt, auch im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 57 Abs. 1 lit. n Tir BauO 2011, den Bf in subjektiven Rechten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060152.X02

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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