RS Vwgh 2013/12/17 2012/09/0127

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Beweiswürdigung ist nur dann mängelfrei, wenn (ua) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehördefreie Beweiswürdigung"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090127.X01

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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