RS Vwgh 2013/12/17 2012/09/0104

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0032 E 21. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (Hinweis: E 11.5.1990, 90/18/0006).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehördefreie Beweiswürdigung"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X03

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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