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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/11/0067 E 23. Februar 2011 RS 1(hier: Antrag bezieht sich auf eine halbautmatische Schusswaffe)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG 1996 abgewiesen wurde, ist nicht entscheidend, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und sich der nunmehrige Antrag nur auf drei zusätzliche Sturmgewehre bezieht. Die Auffassung des Antragstellers, von der Behörde in der Vergangenheit zu seinen Gunsten durchgeführte Interessenabwägungen und darauf basierende positive Ermessenentscheidungen - die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des nunmehrigen Beschwerdefalles im Übrigen nicht mehr zu überprüfen sind - müssten auch in Folgefällen zu einer positiven Antragserledigung führen, würde dazu führen, dass die Erteilung von weiteren Ausnahmegenehmigungen - Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers und Bestehen eines berechtigten Interesses weiterhin vorausgesetzt - schlechthin nicht mehr versagt werden dürfte. Solches ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist vielmehr ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung für die nunmehr in Rede stehenden Sturmgewehre im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung war.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110001.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014