RS Vwgh 2013/11/21 2011/11/0001

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/11/0067 E 23. Februar 2011 RS 1(hier: Antrag bezieht sich auf eine halbautmatische Schusswaffe)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG 1996 abgewiesen wurde, ist nicht entscheidend, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und sich der nunmehrige Antrag nur auf drei zusätzliche Sturmgewehre bezieht. Die Auffassung des Antragstellers, von der Behörde in der Vergangenheit zu seinen Gunsten durchgeführte Interessenabwägungen und darauf basierende positive Ermessenentscheidungen - die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des nunmehrigen Beschwerdefalles im Übrigen nicht mehr zu überprüfen sind - müssten auch in Folgefällen zu einer positiven Antragserledigung führen, würde dazu führen, dass die Erteilung von weiteren Ausnahmegenehmigungen - Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers und Bestehen eines berechtigten Interesses weiterhin vorausgesetzt - schlechthin nicht mehr versagt werden dürfte. Solches ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist vielmehr ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung für die nunmehr in Rede stehenden Sturmgewehre im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung war.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110001.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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