RS Vwgh 2013/11/21 2010/11/0120

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0212 E 31. Jänner 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E vom 29. April 2011, 2010/09/0230, mwN).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110120.X02

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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