RS Vfgh 2013/11/25 G65/2013

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §135 Abs1 Z1
BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste §7

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags eines Radiologietechnologen auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Gleichstellung bloß bestimmter gehobener medizinisch-technischer Dienste mit der ärztlichen Hilfe und die damit einhergehende Erstattungsfähigkeit mangels Gestaltung der Rechtssphäre der antragstellenden Partei sowie wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "a) physiotherapeutische b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische" und der Wortfolge "des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes" in §135 Abs1 Z1 ASVG.

Bei §135 Abs1 ASVG handelt es sich um eine Bestimmung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Versicherten näher regelt. Die Rechtsposition des Antragstellers wird durch sie nicht berührt. Die im Antrag geltend gemachten, den Antragsteller treffenden Auswirkungen stellen lediglich wirtschaftliche Reflexwirkungen dar.

Die vom Antragsteller angegriffenen Teile der Bestimmung des §135 Abs1 Z1 ASVG sind weder Teil einer Regelung über den Abschluss von Gesamtverträgen, noch von Einzelverträgen, noch von Kostenerstattungen. Die Bestimmungen regeln aber auch nicht die Berufsbefugnis des Antragstellers und schränken diese auch nicht ein. Die in dieser Bestimmung enthaltene Definition des Begriffes "ärztliche Hilfe" hat daher für sich allein keine eigenständige normative Bedeutung idS, dass sie die Rechtssphäre des Antragstellers gestalten würde. Sie erhält eine solche Bedeutung allenfalls im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden. Die isolierte Anfechtung einer solchen bloßen Begriffsbestimmung allein ist daher unzulässig.

Der Antrag ist darüber hinaus aber auch aus dem Grund unzulässig, weil eine gedachte Aufhebung bloß der angefochtenen Wortfolgen (anstelle der ganzen Z1 des zweiten Satzes in §135 Abs1 ASVG) dazu führen würde, dass der Begriff der ärztlichen Hilfe im Rahmen der Krankenbehandlung iSd §133 Abs1 ASVG erweitert und nunmehr alle in §7 des BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl 460/1992, genannten Berufsgruppen umfassen würde. Dies käme aber einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem VfGH nicht zukommt.

Entscheidungstexte

  • G65/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2013 G65/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G65.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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