RS Vfgh 2013/12/11 B793/2013

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
LDG 1984 §26, §26a
LandesvertragslehrpersonenG 1966 (LVG) §2 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Landesvertragslehrerin gegen die Verweigerung der Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Leiterstelle an den zweitgereihten Bewerber; fehlende Beschwer angesichts bereits erfolgter Prüfung des die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides durch den VfGH

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH, derzufolge im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern - die eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden - Parteistellung zukommt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin auch jenen Bescheid zuzustellen, mit dem die Leiterstelle dem ernannten Bewerber verliehen wird. In Anbetracht des Umstandes, dass der VfGH mit seinem E v 07.06.2013, B11/2013, die Beschwerde gegen jenen Bescheid, mit dem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, abgewiesen hat und somit bereits eine inhaltliche Prüfung dieses in der Begründung gleichlautenden Bescheides vorgenommen hat, kommt jedoch eine andere Beurteilung des Bescheides vom 22.08.2011, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wird, nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb selbst durch eine rechtswidrige Verweigerung der Zustellung dieses Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Entscheidungstexte

  • B793/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2013 B793/2013

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Vertragsbedienstete, Besetzungsvorschlag, Beschwer, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B793.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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