RS Vfgh 2013/12/11 U1666/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §7, §8
AVG §38
VfGG §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der verfügten Aussetzung des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Auslieferungsverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge rechtskräftiger Beendigung des Auslieferungsverfahrens; Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Da nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde das im Aussetzungsbeschluss (gem §38 AVG) vom AsylGH für präjudiziell erachtete Auslieferungsverfahren rechtskräftig beendet wurde, ist dieser Aussetzungsbeschluss nunmehr weggefallen. Ein die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang aufhebendes Erkenntnis hätte bei dieser Sach- und Rechtslage nur mehr theoretische Bedeutung.

Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung (Aussetzung des Verfahrens gem §38 AVG hinsichtlich der Refoulement-Entscheidung und der Ausweisung in die Türkei bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Auslieferungsverfahrens) nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung (Aussetzung des Verfahrens gem §38 AVG hinsichtlich der Refoulement-Entscheidung und der Ausweisung in die Türkei bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Auslieferungsverfahrens) nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Ablehnung der Beschwerde betr die Abweisung des Asylantrags.

Verfahrenskosten sind im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes zuzusprechen, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist (s VfGH 25.09.2013, U1217/2012). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nur wegen Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens weggefallen. Auch in einem solchen Fall ist - wie wenn die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung zwar nicht formell aufgehoben hat, aber die Wirkung der Entscheidung durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist - eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • U1666/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2013 U1666/2012

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Auslieferung, Aussetzung des Verfahrens, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1666.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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