RS Vfgh 2013/12/11 G123/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Bundesbahn-PensionsG §2 Abs1 Z3, §8 Abs1, §54a Abs2, §64 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 betreffend die Anhebung des Pensionsantrittsalters als im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) gemeinsam mit §54a Abs2 und §8 Abs1 BB-PG, jeweils idF des BudgetbegleitG 2003,BGBl I 71.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) gemeinsam mit §54a Abs2 und §8 Abs1 BB-PG, jeweils in der Fassung des BudgetbegleitG 2003,BGBl römisch eins 71.

Der OGH übersieht zunächst, dass der angefochtene §8 Abs1 BB-PG mit der in §64 Abs1 leg cit enthaltenen Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I 71/2003, welche - von §8 Abs1 leg cit abweichend - für die vor dem 01.01.2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr bzw für das 35. Dienstjahr im Ergebnis für die Betroffenen günstigere Prozentsätze vorsieht, in einem untrennbaren Zusammenhang steht.Der OGH übersieht zunächst, dass der angefochtene §8 Abs1 BB-PG mit der in §64 Abs1 leg cit enthaltenen Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, welche - von §8 Abs1 leg cit abweichend - für die vor dem 01.01.2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr bzw für das 35. Dienstjahr im Ergebnis für die Betroffenen günstigere Prozentsätze vorsieht, in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Hinzu kommt, dass jene Bestimmungen, aus denen die Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters resultiert (Ausdehnung der Wartezeit gemäß §2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 BB-PG und Absenkung des Steigerungsbetrages gemäß §8 Abs1 iVm §64 Abs1 leg cit), in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und ein System bilden, dessen tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind.Hinzu kommt, dass jene Bestimmungen, aus denen die Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters resultiert (Ausdehnung der Wartezeit gemäß §2 Abs1 Z3 in Verbindung mit §54a Abs2 BB-PG und Absenkung des Steigerungsbetrages gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §64 Abs1 leg cit), in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und ein System bilden, dessen tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind.

Dieser Zusammenhang liegt auch den vom OGH vorgebrachten Bedenken (betr eine Verletzung des Vertrauensschutzes) zugrunde.

Da somit - wenn man die Bedenken des OGH teilte - die behauptete Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des OGH in der Ausdehnung der Wartezeit gemeinsam mit der Absenkung des Steigerungsbetrages gelegen ist, durch die Aufhebung der §§2 Abs1 Z3 iVm 54a Abs2 und 8 Abs1 BB-PG allein nicht beseitigt werden könnte, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und ist daher unzulässig.Da somit - wenn man die Bedenken des OGH teilte - die behauptete Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des OGH in der Ausdehnung der Wartezeit gemeinsam mit der Absenkung des Steigerungsbetrages gelegen ist, durch die Aufhebung der §§2 Abs1 Z3 in Verbindung mit 54a Abs2 und 8 Abs1 BB-PG allein nicht beseitigt werden könnte, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G123/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2013 G123/2012

Schlagworte

Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, Ruhegenuss, Pensionsrecht, Vertrauensschutz, Übergangsbestimmung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G123.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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