RS OGH 2013/10/31 4R327/13m

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Veröffentlicht am 31.10.2013
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Rechtssatz

Auch in Besitzstörungsstreitigkeiten, die  aus dem Vereinsverhältnis entstehen, ist der Rechtsweg vor Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00818:2013:RIN0100004

Im RIS seit

27.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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