RS Vwgh 2013/11/20 2011/02/0164

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §4 Abs5b;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 5a StVO 1960 stellt lediglich darauf ab, ob ein Verkehrsunfall vorliegt, "bei dem nur Sachschaden entstanden ist". Dass es dabei ausschließlich auf die Sachlage, die unmittelbar bei der Unfallsaufnahme von den einschreitenden Polizeibeamten vorgefunden wird, ankäme, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es ist aus § 4 Abs 5, 5a und 5b StVO 1960 nicht abzuleiten, dass durch einen Verkehrsunfall verursachte, aber erst nachträglich bekannt werdende Verletzungen eines Unfallsbeteiligten bei der Beurteilung der Entstehung der Gebührenpflicht nicht mehr zu berücksichtigen wären.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020164.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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