RS Vwgh 2013/11/28 2011/03/0124

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
TKG 2003 §9 Abs1 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

Angesichts der in § 9 Abs 1 TKG 2003 enthaltenen Verpflichtung zur Ermöglichung und Erleichterung der Mitbenutzung geht die Mitwirkungsverpflichtung des Infrastrukturinhabers jedenfalls dahin, im Verfahren zur Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung einschließlich der dieser vorgeschalteten Nachfrage die für die Realisierung der Mitbenutzung erforderlichen Informationen zu geben und Vorschläge zu erstatten, um die Verbindung zwischen den vom Nachfrager genannten Punkten im Wege der Mitbenutzung zu realisieren.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030124.X07

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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