RS Vwgh 2013/11/7 2012/06/0035

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BauG Bgld 1997 §16;
BauG Bgld 1997 §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

An die Begründung der Berufung sind - insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Im vorliegenden Fall hat der Bf in seiner Berufung gegen den Beseitigungsauftrag ausdrücklich ausgeführt, er habe das Bauvorhaben - die Errichtung eines mobilen Folientunnels -

mit Fax an die Gemeinde gemäß § 16 Bgld BauG 1997 "angezeigt"; somit sei die Berufung sehr wohl begründet gewesen. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg, weil der Bf damit erkennbar geltend macht, dass das Vorhaben weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei, sondern ein geringfügiges Bauvorhaben darstelle. Er hat somit ein bedeutsames Tatbestandselement geltend gemacht, bei dessen Zutreffen ein Beseitigungsauftrag nicht rechtmäßig wäre. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein taugliches (zum Erfolg verhelfendes) Vorbringen handelt, liegt auf Grund dieses Vorbringens jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag vor.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060035.X01

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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