RS Vfgh 2013/11/21 A9/2013 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
UStG 1994 §3a Abs8 lita idF vor BGBl I 52/2009
VwGG §43 Abs2
6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art9 Abs2 litc
Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG Art52

Leitsatz

Zurückweisung von Staatshaftungsklagen wegen behaupteten Verstoßes von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Umsatzbesteuerung von Trainerhonoraren gegen Unionsrecht; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Entgegen den Behauptungen der beiden klagenden Parteien hat sich der VwGH in seinen Entscheidungen vom 30.03.2006, 2002/15/0075, und vom 16.12.2009, 2007/15/0208, auf die er sich bezieht und im Rahmen der Möglichkeiten des §43 Abs2 VwGG auch verweist, sehr wohl mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt. Es wäre daher Aufgabe der klagenden Parteien gewesen, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dieser Begründung des VwGH darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. Keiner der beiden Klagen ist aber zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.

Entscheidungstexte

  • A9/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 A9/2013 ua

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Umsatzsteuer, EU-Recht Richtlinie, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A9.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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