RS Vfgh 2013/12/12 B628/2013

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VStG §10, §11, §16, §53, §53d, §54b
StVG §3, §3a
FinStrG §175
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. FinStrG Art. 1 § 175 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 175 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  9. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Strafaufschub zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes; Absehen von der Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG.

Mit dem Erkenntnis VfSlg 19690/2012 (verfassungskonforme Auslegung des §175 Abs2 FinStrG; sinngemäße Anwendung der §§3 und 3a StVG betr die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im finanzstrafbehördlichen Vollzugsverfahren) wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§53 FinStrG) unterscheiden.

Unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen widersprechen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl VfSlg 15190/1998).Unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen widersprechen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz vergleiche VfSlg 15190/1998).

Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt (vgl VfSlg 8017/1977).Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt vergleiche VfSlg 8017/1977).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der §§11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (sieht man von Fällen des "Anschlussvollzuges" gemäß §53 Abs2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen (vgl §53 Abs1, §53d Abs1 VStG); in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor. Dies ist mit Blick auf die relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht, nicht zu beanstanden.Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (sieht man von Fällen des "Anschlussvollzuges" gemäß §53 Abs2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen vergleiche §53 Abs1, §53d Abs1 VStG); in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor. Dies ist mit Blick auf die relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht, nicht zu beanstanden.

Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Ersatzfreiheitsstrafe, Strafvollzug, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Finanzstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B628.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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