RS Vfgh 2013/12/12 G60/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
JN §56 Abs2, §60 Abs2
GGG 1984 §15 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Bewertung von Liegenschaften mangels Präjudizialität im - die Bemessung der Gerichtsgebühr im Fall einer Realteilung betreffenden - Anlassverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OLG LINZ auf Aufhebung des §60 Abs2 JN in seiner Stammfassung sowie des §15 Abs1 GGG idF BGBI I 142/2000.Zurückweisung des Antrags des OLG LINZ auf Aufhebung des §60 Abs2 JN in seiner Stammfassung sowie des §15 Abs1 GGG in der Fassung BGBI römisch eins 142/2000.

§15 Abs1 GGG und §60 Abs2 JN weisen einen vergleichbaren Inhalt auf. Beide Vorschriften ordnen eine Bewertung von Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert an. Dies gilt auch für §60 Abs2 JN, der auf den Wert abstellt, der als Steuerschätzwert für Zwecke der Gebührenbemessung in Betracht kommt. Die Anwendung des §15 Abs1 GGG ist jedoch in dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Anlassverfahren von vornherein ausgeschlossen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist §15 Abs1 GGG auf Teilungsklagen generell nicht anzuwenden. Diese Bestimmung ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist (vgl VwGH 21.01.1998, 97/16/0049; 18.06.2002, 2002/16/0059; 18.09.2003, 2000/16/0700).§15 Abs1 GGG und §60 Abs2 JN weisen einen vergleichbaren Inhalt auf. Beide Vorschriften ordnen eine Bewertung von Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert an. Dies gilt auch für §60 Abs2 JN, der auf den Wert abstellt, der als Steuerschätzwert für Zwecke der Gebührenbemessung in Betracht kommt. Die Anwendung des §15 Abs1 GGG ist jedoch in dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Anlassverfahren von vornherein ausgeschlossen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist §15 Abs1 GGG auf Teilungsklagen generell nicht anzuwenden. Diese Bestimmung ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist vergleiche VwGH 21.01.1998, 97/16/0049; 18.06.2002, 2002/16/0059; 18.09.2003, 2000/16/0700).

Nach der Rechtsprechung des OGH dient die im systematischen Zusammenhang mit §60 Abs1 JN stehende Bestimmung des §60 Abs2 JN der Streitwertfestsetzung für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit oder der Besetzung des mit Klage angerufenen Gerichtes im Fall einer übermäßig hohen Bewertung (OGH 25.11.1997, 1 Ob 348/97a). Die Anwendung des §60 Abs2 JN für die Festsetzung des Streitwertes einer Liegenschaft (auch bei Teilungsklagen) setzt notwendig eine Streitwertfestsetzung durch gerichtlichen Beschluss voraus (vgl zB OGH 20.04.2006, 4 Ob 40/06w).Nach der Rechtsprechung des OGH dient die im systematischen Zusammenhang mit §60 Abs1 JN stehende Bestimmung des §60 Abs2 JN der Streitwertfestsetzung für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit oder der Besetzung des mit Klage angerufenen Gerichtes im Fall einer übermäßig hohen Bewertung (OGH 25.11.1997, 1 Ob 348/97a). Die Anwendung des §60 Abs2 JN für die Festsetzung des Streitwertes einer Liegenschaft (auch bei Teilungsklagen) setzt notwendig eine Streitwertfestsetzung durch gerichtlichen Beschluss voraus vergleiche zB OGH 20.04.2006, 4 Ob 40/06w).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch weder dem Antrag noch dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass der Streitwert im Anlassverfahren durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt worden wäre. Vielmehr beruht die Bewertung des Streitgegenstandes im vorliegenden Fall (allein) auf der gemäß §56 Abs2 JN vorgenommenen Bewertung durch die klagende Partei.

§60 Abs2 JN hat keinen Anwendungsbereich, der über die Bewertung im Fall gemäß §60 Abs1 JN zu fassender Gerichtsbeschlüsse hinausgeht.

Weder §60 Abs2 JN noch §15 Abs1 GGG sind somit denkmöglich präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • G60/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2013 G60/2013

Schlagworte

Zivilprozess, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Einheitsbewertung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G60.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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