RS Vwgh 2013/11/6 2010/05/0196

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Hinsichtlich eines aufsichtsbehördlichen Bescheides genügt es, wenn die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck bringt, dass sie die Begründung des Berufungsbescheides für zutreffend hält (Hinweis E vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0049).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050196.X04

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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