TE Vfgh Erkenntnis 2013/12/12 V48/2013 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1, Abs2
ElWOG 2010 §7 Abs1, §56 Abs1, §69 Abs1
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (Systemnutzungsentgelte-V 2012 - SNE-VO 2012) §8
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (Systemnutzungsentgelte-V 2012 - SNE-VO 2012) idF SNE-VO-Novelle 2013 §8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG 2010 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  2. ElWOG 2010 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2021
  3. ElWOG 2010 § 7 gültig von 27.07.2017 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  4. ElWOG 2010 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. ElWOG 2010 § 7 gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 betreffend das Systemdienstleistungsentgelt als gesetzwidrig infolge Einbeziehung der Kosten der Ausfallsreserve in die Bemessungsgrundlage; Abweisung der Gerichtsanträge jedoch hinsichtlich der Bestimmung in der Fassung der SNE-VO-Novelle 2013 angesichts der gesetzlichen Neuregelung über die Zurechnung der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung

Spruch

I. Die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1180/kWh" in §8 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 – SNE-VO 2012), BGBl II Nr 440/2011, wird aufgehoben.römisch eins. Die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1180/kWh" in §8 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 – SNE-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 440 aus 2011,, wird aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.römisch zwei. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren

1. Vor dem antragstellenden Gericht sind zwei Verfahren anhängig, an denen als klagende Parteien die Betreiber von Kraftwerken und als beklagte Partei jeweils die Betreiberin des Elektrizitätsnetzes, in welches die Kraftwerke die von ihnen erzeugte Elektrizität einspeisen, beteiligt sind. Strittig ist jeweils die Frage, ob die klagenden Parteien als Einspeiser zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts für den von ihnen erzeugten und eingespeisten Strom verpflichtet sind. Die klagenden Parteien begehren in den zu Grunde liegenden Gerichtsverfahren die Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht bzw. die Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen.

2. Das antragstellende Gericht beantragt in beiden beim Verfassungsgerichtshof zu V48/2013 und V57/2013 protokollierten Verfahren gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG, festzustellen, dass die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1180/kWh" in §8 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012), BGBl II 440/2011, in eventu, dass §8 SNE-VO 2012 gesetzwidrig war. In dem zu V48/2013 protokollierten Verfahren beantragt das antragstellende Gericht darüber hinaus, in §8 SNE-VO 2012 idF BGBl II 481/2012 (SNE-VO-Novelle 2013) die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1790/kWh", in eventu §8 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 als gesetzwidrig aufzuheben.2. Das antragstellende Gericht beantragt in beiden beim Verfassungsgerichtshof zu V48/2013 und V57/2013 protokollierten Verfahren gemäß Art139 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG, festzustellen, dass die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1180/kWh" in §8 der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, 440 aus 2011,, in eventu, dass §8 SNE-VO 2012 gesetzwidrig war. In dem zu V48/2013 protokollierten Verfahren beantragt das antragstellende Gericht darüber hinaus, in §8 SNE-VO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 481 aus 2012, (SNE-VO-Novelle 2013) die Wortfolge "Österreichischer Bereich: Cent 0,1790/kWh", in eventu §8 SNE-VO 2012 in der Fassung SNE-VO-Novelle 2013 als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Das antragstellende Gericht, welches am Ende des Antrages auch die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen begründet, bringt im zu V48/2013 protokollierten Antrag im Wesentlichen folgende Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen vor:

3.1. §56 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 — ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, definiere, welche Leistung durch das Systemdienstleistungsentgelt abzugelten sei: Das Systemdienstleistungsentgelt solle nach dieser Bestimmung jene Kosten abgelten, "die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen". Die Sekundärregelung sei somit nach dieser Bestimmung die einzige im Rahmen des Systemdienstleistungsentgelts abzugeltende Regelleistung. Die Primär- und Tertiärregelung seien hingegen nicht abzugelten. Bei der Sekundärregelung handle es sich nach der in §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010 enthaltenen Legaldefinition um die "automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen". Die Abgrenzung der Sekundärregelung von der Primär- oder Tertiärregelung müsse einerseits anhand der Dauer des Einsatzes, andererseits anhand der Frage der Automatisierung des Abrufs der jeweiligen Regelenergie getroffen werden. Regelenergie könne, sofern sie manuell abgerufen bzw. ausgelöst werde, nur unter die Tertiärregelung fallen (Verweis auf die Definition der Tertiärregelung in §7 Abs1 Z67 ElWOG 2010). Die Ausfallsreserve diene der Kompensation des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone. Der Begriff "Ausfallsreserve" finde sich im ElWOG 2010 nicht. Die Verrechenbarkeit der Ausfallsreserve im Rahmen des Systemdienstleistungsentgelts richte sich daher nach Ansicht des Gerichts danach, ob diese der Definition der Sekundärregelung entspreche. Da die Ausfallsreserve laut Rahmenvertrag, dessen Ausschreibungsbedingungen von der Regulierungsbehörde der E-Control Austria genehmigt worden seien (vgl. §69 Abs1 zweiter Satz ElWOG 2010), manuell abgerufen und erst nach zehn Minuten wirksam werde und somit nicht im "Bereich von mehreren Minuten" (vgl. die Legaldefinition der Sekundärregelung in §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010) liege, sei diese zur Gänze der Tertiärregelung zuzuordnen. Eine Verrechnung der Ausfallsreserve als Teil der Sekundärregelung sei nur dann zulässig, wenn die Ausfallsreserve auf die für die Sekundärregelung maßgebende Weise wirksam werde, und zwar automatisch, wobei die Sollfrequenz innerhalb weniger Minuten hergestellt werde. Die Regulierungskommission der E-Control ordne hingegen die Ausfallsreserve der Sekundärregelung zu und verrechne diese somit zu 78 % als Teil des Systemdienstleistungsentgelts. 3.1. §56 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 — ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010,, definiere, welche Leistung durch das Systemdienstleistungsentgelt abzugelten sei: Das Systemdienstleistungsentgelt solle nach dieser Bestimmung jene Kosten abgelten, "die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen". Die Sekundärregelung sei somit nach dieser Bestimmung die einzige im Rahmen des Systemdienstleistungsentgelts abzugeltende Regelleistung. Die Primär- und Tertiärregelung seien hingegen nicht abzugelten. Bei der Sekundärregelung handle es sich nach der in §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010 enthaltenen Legaldefinition um die "automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen". Die Abgrenzung der Sekundärregelung von der Primär- oder Tertiärregelung müsse einerseits anhand der Dauer des Einsatzes, andererseits anhand der Frage der Automatisierung des Abrufs der jeweiligen Regelenergie getroffen werden. Regelenergie könne, sofern sie manuell abgerufen bzw. ausgelöst werde, nur unter die Tertiärregelung fallen (Verweis auf die Definition der Tertiärregelung in §7 Abs1 Z67 ElWOG 2010). Die Ausfallsreserve diene der Kompensation des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone. Der Begriff "Ausfallsreserve" finde sich im ElWOG 2010 nicht. Die Verrechenbarkeit der Ausfallsreserve im Rahmen des Systemdienstleistungsentgelts richte sich daher nach Ansicht des Gerichts danach, ob diese der Definition der Sekundärregelung entspreche. Da die Ausfallsreserve laut Rahmenvertrag, dessen Ausschreibungsbedingungen von der Regulierungsbehörde der E-Control Austria genehmigt worden seien vergleiche §69 Abs1 zweiter Satz ElWOG 2010), manuell abgerufen und erst nach zehn Minuten wirksam werde und somit nicht im "Bereich von mehreren Minuten" vergleiche die Legaldefinition der Sekundärregelung in §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010) liege, sei diese zur Gänze der Tertiärregelung zuzuordnen. Eine Verrechnung der Ausfallsreserve als Teil der Sekundärregelung sei nur dann zulässig, wenn die Ausfallsreserve auf die für die Sekundärregelung maßgebende Weise wirksam werde, und zwar automatisch, wobei die Sollfrequenz innerhalb weniger Minuten hergestellt werde. Die Regulierungskommission der E-Control ordne hingegen die Ausfallsreserve der Sekundärregelung zu und verrechne diese somit zu 78 % als Teil des Systemdienstleistungsentgelts.

3.2. Zudem seien die gesetzlichen Grundlagen zur Höhe des Systemdienstleistungsentgelts widersprüchlich: Während gemäß §56 Abs1 ElWOG 2010 die Kosten der Sekundärregelung zu 100 % vom Systemdienstleistungsentgelt abzudecken seien, halte §69 Abs1 letzter Satz ElWOG 2010 fest, dass durch das Systemdienstleistungsentgelt 78 % der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen seien, während die restlichen Kosten über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht würden. Welcher Anteil der auf die Sekundärregelung entfallenden Kosten tatsächlich in das Systemdienstleistungsentgelt gemäß §8 SNE-VO 2012 eingerechnet worden sei, sei nicht bekannt. Die SNE-VO 2012 stehe daher in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben; zudem sei das Gesetz nicht hinreichend bestimmt.

3.3. §56 Abs3 ElWOG 2010, der die gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungen bilde, sei verfassungswidrig, weil die Bemessungsgrundlage für das Systemdienstleistungsentgelt den Eigenbedarf der Anlage inkludiere, welcher nicht in das öffentliche Netz eingespeist werde (Ansetzen bei den Generatorklemmen der jeweiligen Anlage).

3.4. Auch §56 Abs2 ElWOG 2010 sei verfassungswidrig: Es sei unsachlich, dass die Kosten der Systemdienstleistung ausschließlich durch Einspeiser getragen werden müssten. Als Grund dieser einseitigen Belastung hätten die Erläuterungen zu §6 der (bereits außer Kraft getretenen) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl II 51/1999, sowie die Materialien zum ElWOG 2010 (Erläut. zur RV 994 BlgNR 24. GP) angeführt, dass der Systemnutzungstarif abgesehen von bestimmten Kostenbestandteilen ausschließlich die Verbraucher belaste und eine teilweise Belastung der Einspeiser daher als Ausgleich gerechtfertigt erscheine. Dieser Grund sei jedoch spätestens mit dem Jahr 2008 weggefallen. Mit der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006) idF der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), geändert wird (SNT-VO Novelle 2008), sei die Regulierungsbehörde von der einseitigen Belastung der Verbraucher mit den sonstigen Systemnutzungstarifen abgegangen und habe auch die Einspeiser mit Netzverlustentgelt belastet (vgl. nunmehr §53 Abs1 zweiter Satz ElWOG 2010). 3.4. Auch §56 Abs2 ElWOG 2010 sei verfassungswidrig: Es sei unsachlich, dass die Kosten der Systemdienstleistung ausschließlich durch Einspeiser getragen werden müssten. Als Grund dieser einseitigen Belastung hätten die Erläuterungen zu §6 der (bereits außer Kraft getretenen) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,, sowie die Materialien zum ElWOG 2010 (Erläut. zur Regierungsvorlage 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode angeführt, dass der Systemnutzungstarif abgesehen von bestimmten Kostenbestandteilen ausschließlich die Verbraucher belaste und eine teilweise Belastung der Einspeiser daher als Ausgleich gerechtfertigt erscheine. Dieser Grund sei jedoch spätestens mit dem Jahr 2008 weggefallen. Mit der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006) in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), geändert wird (SNT-VO Novelle 2008), sei die Regulierungsbehörde von der einseitigen Belastung der Verbraucher mit den sonstigen Systemnutzungstarifen abgegangen und habe auch die Einspeiser mit Netzverlustentgelt belastet vergleiche nunmehr §53 Abs1 zweiter Satz ElWOG 2010).

3.5. Generell verletze die SNE-VO 2012 unter anderem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil keine sachliche Begründbarkeit der Verrechnung der Ausfallsreserve über die Sekundärregelung ersichtlich sei.

4. Das antragstellende Gericht trägt in dem zu V57/2013 protokollierten Antrag zusätzlich folgende Bedenken vor:

4.1. Die Kostenbestimmungsmethode bei den Systemdienstleistungsentgelten sei gesetzwidrig, weil diese anhand eines Feststellungsbescheides der beklagten Partei aus dem Jahr 2011 erfolgt sei, welcher auf Werten und Mengen auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2010 und somit auf der Beschaffung der Sekundärregelenergie von der Schwestergesellschaft der beklagten Partei zu Marktpreisen für Strom beruhe. §69 Abs1 ElWOG 2010 verpflichte den Regelzonenführer, und somit die beklagte Partei, jedoch zur Beschaffung der Sekundärregelung per Ausschreibung.

4.2. Außerdem sei das ElWOG 2010 auch aus dem Grund nicht hinreichend determiniert, dass aus dem Gesetz nicht ersichtlich sei, ob die Tertiärregelung nun zur Regel- oder Ausgleichsenergie zu zählen sei und unter welches Abgeltungssystem diese Regelleistung falle. In §23 Abs5 Z5 ElWOG 2010 und §88 Abs3 ElWOG 2010 werde die Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung zur Regelenergie gezählt. In §88 Abs8 Z2 ElWOG 2010 würden die drei Leistungen zur Ausgleichsenergie gezählt. Es liege somit "am Empfänger des Systemdienstleistungsentgelts, den Leistungsumfang der von ihr als Systemdienstleistung zu erbringenden Leistungen nach selbst definierten Kriterien festzulegen".

4.3. Die Belastung (lediglich) der Einspeiser mit Systemdienstleistungsentgelt sei auch aus dem Grund unsachlich, dass das Ausmaß der Sekundärregelleistungsbereithaltung nicht nur in direktem Zusammenhang zur Erzeugung stehe, sondern auch in direktem Zusammenhang mit der (Verbrauchs-)Lastspitze und damit mit dem Verbrauch der Entnehmer. Zudem führe die Vorschreibung eines Systemdienstleistungsentgelts an österreichische Kraftwerksbetreiber zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Stromerzeuger gegenüber ausländischen Stromerzeugern, die nicht zur Zahlung des Systemdienstleistungsentgelts verpflichtet seien. Es liege daher eine Gleichheitswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung vor.

4.4. Abschließend macht das antragstellende Gericht in seinem zu V57/2013 protokollierten Antrag das zusätzliche Bedenken geltend, §56 Abs2 ElWOG 2010 sei unsachlich, weil er lediglich Einspeiser mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf Megawatt (im Folgenden: MW) zur Entrichtung des Systemdienstleistungsentgelts verpflichte. Mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Kleinanlagen könne dies nicht gerechtfertigt werden, da ohnehin standardisierte Rechnungsabläufe für die Tarifeinhebung existierten. Dies wirke sich negativ auf die von Einspeisern mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW, zu denen auch die klagende Partei zu zählen sei, zu entrichtenden Tarife aus.

5. Die Regulierungskommission der E-Control erstattete zu diesen Anträgen jeweils eine Äußerung, in der sie zunächst überblicksartig das Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis und zur Festlegung der Systemnutzungsentgelte, unter besonderer Berücksichtigung der Systemdienstleistungsentgelte, darlegt.

Die Regulierungskommission der E-Control weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass gemäß §49 Abs3 ElWOG 2010 der Verordnungserlassung ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen habe, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in §48 Abs2 ElWOG 2010 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebe.

5.1. Zu den im Rahmen der zu V48/2013 bzw. V57/2013 protokollierten Anträge vorgebrachten Bedenken hält die Regulierungskommission der E-Control im Einzelnen fest:

5.1.2. Bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 174/2013, die eine eindeutige Klarstellung der Zugehörigkeit der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung enthalte, habe sich aus §69 Abs3 ElWOG 2010 ergeben, dass die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Sekundärregelleistung "den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und […] vom Regelzonenführer festzulegen" ist. Diese "Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes" seien im "ENTSO-E/Operation Handbook" festgelegt, welches "klare Hinweise" enthalte, dass die Ausfallsreserve Teil der Sekundärregelung sei. Das "ENTSO-E/Operation Handbook" sehe vor, dass die Sekundärregelung auch größere Störfälle abdecken solle. Nur in dem Fall, dass die nach dem "ENTSO-E/Operation Handbook" ermittelte Menge an vorzuhaltender Sekundärregelung den Ausfall des größten Blocks nicht abdecke, könne eine Abweichung zusätzlich mit Tertiärregelleistung ausgeglichen werden; vorrangig sei der Ausfall des größten Kraftwerksblocks jedoch durch Sekundärregelleistung auszugleichen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die "Ausfallsreserve primär als Teil der Sekundärregelung anzusehen" sei. Gemäß §51 Abs1 ElWOG 2010 habe der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte den Grundsatz der "weitestgehenden" Verursachungsgerechtigkeit zu berücksichtigen. Da der Ausfall des größten Kraftwerksblocks durch Erzeuger (und nicht durch Verbraucher) verursacht werde, seien daraus resultierende Kosten auch von Erzeugern zu tragen. Unter Berücksichtigung der Materie, die an komplexe technische Sachverhalte anknüpfen müsse, sowie der Verwaltungsökonomie beinhalte die Formulierung in §51 Abs1 ElWOG 2010 die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, die Ausfallsreserve gesamthaft der Sekundärregelung zuzuordnen. Aus diesem Grund flössen die Kosten für die Ausfallsreserve, die zu einem überwiegenden Anteil durch Sekundärregelung abgedeckt werden müssten, in die Bemessungsgrundlage für das Systemdienstleistungsentgelt ein.5.1.2. Bereits vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, die eine eindeutige Klarstellung der Zugehörigkeit der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung enthalte, habe sich aus §69 Abs3 ElWOG 2010 ergeben, dass die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Sekundärregelleistung "den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und […] vom Regelzonenführer festzulegen" ist. Diese "Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes" seien im "ENTSO-E/Operation Handbook" festgelegt, welches "klare Hinweise" enthalte, dass die Ausfallsreserve Teil der Sekundärregelung sei. Das "ENTSO-E/Operation Handbook" sehe vor, dass die Sekundärregelung auch größere Störfälle abdecken solle. Nur in dem Fall, dass die nach dem "ENTSO-E/Operation Handbook" ermittelte Menge an vorzuhaltender Sekundärregelung den Ausfall des größten Blocks nicht abdecke, könne eine Abweichung zusätzlich mit Tertiärregelleistung ausgeglichen werden; vorrangig sei der Ausfall des größten Kraftwerksblocks jedoch durch Sekundärregelleistung auszugleichen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die "Ausfallsreserve primär als Teil der Sekundärregelung anzusehen" sei. Gemäß §51 Abs1 ElWOG 2010 habe der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte den Grundsatz der "weitestgehenden" Verursachungsgerechtigkeit zu berücksichtigen. Da der Ausfall des größten Kraftwerksblocks durch Erzeuger (und nicht durch Verbraucher) verursacht werde, seien daraus resultierende Kosten auch von Erzeugern zu tragen. Unter Berücksichtigung der Materie, die an komplexe technische Sachverhalte anknüpfen müsse, sowie der Verwaltungsökonomie beinhalte die Formulierung in §51 Abs1 ElWOG 2010 die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, die Ausfallsreserve gesamthaft der Sekundärregelung zuzuordnen. Aus diesem Grund flössen die Kosten für die Ausfallsreserve, die zu einem überwiegenden Anteil durch Sekundärregelung abgedeckt werden müssten, in die Bemessungsgrundlage für das Systemdienstleistungsentgelt ein.

Die Definition der Sekundärregelung sei mit BGBl I 174/2013 novelliert worden; sie umfasse nunmehr auch explizit die Ausfallsreserve (§7 Abs1 Z62 ElWOG 2010 idF BGBl I 174/2013). Mit dieser Novelle sei auch eine Definition der Ausfallsreserve in §7 Abs1 Z2a ElWOG 2010 eingefügt worden. Demnach stelle die Ausfallsreserve jenen Anteil der Sekundärregelung dar, der automatisch oder manuell angesteuert werden könne und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone diene. Laut der Begründung zum Abänderungsantrag AA-345 24. GP sei der Gesetzgeber auch schon vor der Novelle von einer Zugehörigkeit der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung ausgegangen und diene die Novelle der authentischen Klarstellung.Die Definition der Sekundärregelung sei mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013, novelliert worden; sie umfasse nunmehr auch explizit die Ausfallsreserve (§7 Abs1 Z62 ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,). Mit dieser Novelle sei auch eine Definition der Ausfallsreserve in §7 Abs1 Z2a ElWOG 2010 eingefügt worden. Demnach stelle die Ausfallsreserve jenen Anteil der Sekundärregelung dar, der automatisch oder manuell angesteuert werden könne und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone diene. Laut der Begründung zum Abänderungsantrag AA-345 24. Gesetzgebungsperiode sei der Gesetzgeber auch schon vor der Novelle von einer Zugehörigkeit der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung ausgegangen und diene die Novelle der authentischen Klarstellung.

5.1.3. Der behauptete Widerspruch zwischen §56 ElWOG 2010 und §69 Abs1 ElWOG 2010 liege nicht vor: Gemäß §69 Abs1 ElWOG 2010 seien 78 % der Gesamtkosten der Sekundärregelung durch das Systemdienstleistungsentgelt, die restlichen Kosten durch Ausgleichsenergie abzudecken. §56 Abs1 ElWOG 2010 sehe zunächst vor, dass "[d]urch das Systemdienstleistungsentgelt […] dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten werden, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen". Der zweite Satz dieser Bestimmung konkretisiere dies dahingehend, dass das Systemdienstleistungsentgelt (nur) "die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht" werde, enthalte. Durch diesen Satz werde eindeutig klargestellt, dass Sekundärregelkosten nicht ausschließlich durch das Systemdienstleistungsentgelt gedeckt werden, sondern auch durch die Entgelte für Ausgleichsenergie. Aus diesem Grund sei auch nicht von einer Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlage auszugehen.

5.1.4. Das Abstellen auf die Bruttoenergie (samt Eigenverbrauch) bei Berechnung der zu leistenden Systemdienstleistungsentgelte sei dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sowohl reine Einspeiser als auch Erzeugungsanlagen zur Abdeckung des Eigenbedarfs von Industrieunternehmen das Systemdienstleistungsentgelt bezahlen. Zudem sei bei Verwendung der Nettoerzeugung als Bemessungsgrundlage das Systemdienstleistungsentgelt höher und würde sich für die klagende Partei bei Heranziehung der Nettoerzeugung als Bemessungsgrundlage des Systemdienstleistungsentgelts eine Mehrbelastung ergeben.

5.1.5. Auch die alleinige Belastung der Einspeiser mit Systemdienstleistungsentgelt sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei sich bei Erlassung der gerügten Bestimmung des §56 ElWOG 2010, wonach das Systemdienstleistungsentgelt von Einspeisern mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW zu entrichten sei, darüber im Klaren gewesen, dass gemäß §53 Abs1 ElWOG 2010 Einspeiser auch Netzverlustentgelt zu entrichten hätten, habe es jedoch — unter Berücksichtigung des verwaltungsökonomischen Aufwandes — für geboten erachtet, auf die überwiegende Verursachung seitens der Einspeiser abzustellen (Verweis auf den Grundsatz der "weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit" in §51 Abs1 ElWOG 2010).

5.2. In ihrer zu dem zu V57/2013 protokollierten Antrag erstatteten Äußerung hält die Regulierungskommission der E-Control den Bedenken des antragstellenden Gerichts weitere Argumente entgegen:

5.2.1. Es handle sich beim regulierten Strommarkt um einen Bereich des Unionsrechts, welcher die schrittweise Verwirklichung eines europäischen Binnenmarkts im Strombereich anstrebe und auch die entsprechenden Einrichtungen und Institutionen, wie etwa den "ENTSO-E", in dessen Rahmen das "ENTSO-E/Operation Handbook" erarbeitet worden sei, zu dessen Umsetzung zur Verfügung stelle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst technischer Begriffe bedient und es seien in einem solchen Bereich zur Ermittlung des Begriffsinhalts auch technische Regelwerke heranzuziehen. Nach dem "ENTSO-E/Operation Handbook" seien die technischen Anforderungen für die Ausfallsreserve weniger streng als für die automatisch wirksam werdende Sekundärregelung; es genüge, dass die Ausfallsreserve den Kriterien für die Tertiärregelung entspreche.

5.2.2. Die Novelle BGBl I 174/2013, durch die die Zuordnung der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung klargestellt werde, habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Verordnungsprüfung die maßgebliche Rechtslage idF BGBl I 174/2013 heranzuziehen sei. In VfSlg 11.869/1988 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass "[j]ede authentische Interpretation in Form eines Gesetzes […] insofern eine Änderung der Rechtslage [bewirke], als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern [entspreche] es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz." Zudem sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich. Durch die Rückwirkung der authentischen Interpretation sei die SNE-VO 2012 konvalidiert (Verweis auf VfSlg 12.325/1990).5.2.2. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, durch die die Zuordnung der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung klargestellt werde, habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Verordnungsprüfung die maßgebliche Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013, heranzuziehen sei. In VfSlg 11.869/1988 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass "[j]ede authentische Interpretation in Form eines Gesetzes […] insofern eine Änderung der Rechtslage [bewirke], als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern [entspreche] es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz." Zudem sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich. Durch die Rückwirkung der authentischen Interpretation sei die SNE-VO 2012 konvalidiert (Verweis auf VfSlg 12.325/1990).

5.2.3. Zum Bedenken, die Festsetzung des Systemdienstleistungsentgelts sei gesetzwidrig, weil diese anhand eines Feststellungsbescheides der beklagten Partei aus dem Jahr 2011 erfolgt sei, während §69 Abs1 ElWOG 2010 den Regelzonenführer, und somit die beklagte Partei, zur Beschaffung der Sekundärregelung per Ausschreibung verpflichte, hält die Regulierungskommission der E-Control fest, dass die Festsetzung des Systemdienstleistungsentgelts auf Basis einer Hochrechnung der bisherigen Kosten auf Grundlage des alten Beschaffungsvertrages und der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010 ausgewiesenen Kosten erfolgt sei; diese Kosten seien mit einem Gutachten der beklagten Partei bezüglich der zu erwartenden Kosten abgestimmt worden. Darauf aufbauend sei eine Anpassung des anerkannten Kostenwertes durchgeführt worden. Dies stehe in Einklang mit §59 Abs1 ElWOG 2010, wonach "dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen" seien.

5.2.4. Zum Bedenken, das ElWOG 2010 sei auch aus dem Grund nicht hinreichend determiniert, dass aus dem Gesetz nicht ersichtlich sei, ob die Tertiärregelung nun zur Regel- oder Ausgleichsenergie zu zählen sei und unter welches Abgeltungssystem diese Regelleistung falle, hält die Regulierungskommission der E-Control fest, dass "selbst bei einer vordergründigen widersprüchlichen Bezeichnung den in Rede stehenden Begriffen eine unmissverständliche und ohne Widersprüche nachvollziehbare Regelung in technischer Sicht, und somit eine deutliche Unterscheidbarkeit" zu Grunde liege. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei einer Abweichung von der Prognose in einer Bilanzgruppe Ausgleichsenergie heranzuziehen sei; bei einer Abweichung von der Prognose über alle Bilanzgruppen hinweg in der Regelzone sei hingegen Regelenergie heranzuziehen. Diene ein Produkt der Tertiärregelung dem Ausgleich des Leistungsungleichgewichts durch den Regelzonenführer innerhalb der Regelzone, zähle es zur Regelenergie. Es sei auch in diesem Zusammenhang zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe deren technischer Hintergrund zum Verständnis heranzuziehen. Ein unauflösbarer Widerspruch im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege nicht vor, weil sich die vom Gericht behauptete mangelnde Determinierung im Wege der Interpretation auflösen lasse.

5.2.5. Die vom antragstellenden Gericht behauptete Inländerdiskriminierung auf Grund des Umstands, dass der Import von Strom ausländischer Erzeugung keiner vergleichbaren Zahlung unterliege, sei schon allein deshalb unzutreffend, weil der Begriff "Inländerdiskriminierung" einen Sachverhalt umschreibe, der "Unionsbürgern in grenzüberschreitenden Konstellationen gemeinschaftsrechtlich günstigere Positionen im Vergleich zu einschränkenderen nationalen Regelungen" verschaffe. Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine durch Unionsrecht verursachte Günstigerstellung von Unionsbürgern vor.

5.2.6. Schließlich erwidert die Regulierungskommission der E-Control auf das vom antragstellenden Gericht zu V57/2013 vorgetragene Bedenken, die Ausnahme von Einspeisern mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW in §56 Abs2 ElWOG 2010 sei unsachlich, dass eine Vorschreibung des Systemdienstleistungsentgelts an alle Klein- bis Kleinsterzeuger mit einem enormen Verwaltungsaufwand zur Verrechnung des Entgelts an alle Erzeuger verbunden wäre.

6. Die in dem dem Verfahren V48/2013 zu Grunde liegenden zivilgerichtlichen Anlassverfahren klagende Partei erstattete zu dem zu dieser Zahl gestellten Verordnungsprüfungsantrag des antragstellenden Gerichts eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen den Bedenken des antragstellenden Gerichts beitritt und darüber hinaus ausführt:

Die in Prüfung gezogenen SNE-VO 2012 und SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 seien auf Grund der alten Rechtslage erlassen worden; diese sei Prüfmaßstab im Verordnungsprüfungsverfahren. Aus dem "ENTSO-E/Operation Handbook" lasse sich ableiten, dass die Ausfallsreserve zur Kompensation des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks als solche weder der Sekundär- noch der Tertiärregelung zuzuordnen sei. Die Miteinbeziehung von Kosten der Ausfallsreserve in das Systemdienstleistungsentgelt verstoße (auch) gegen das Diskriminierungsverbot des §9 ElWOG 2010, da sich die Netzkosten aus einem erhöhten Betrag zusammensetzen, der die klagende Partei als Erzeuger und Einspeiser gegenüber Mitbewerbern gröblich benachteilige.Die in Prüfung gezogenen SNE-VO 2012 und SNE-VO 2012 in der Fassung SNE-VO-Novelle 2013 seien auf Grund der alten Rechtslage erlassen worden; diese sei Prüfmaßstab im Verordnungsprüfungsverfahren. Aus dem "ENTSO-E/Operation Handbook" lasse sich ableiten, dass die Ausfallsreserve zur Kompensation des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks als solche weder der Sekundär- noch der Tertiärregelung zuzuordnen sei. Die Miteinbeziehung von Kosten der Ausfallsreserve in das Systemdienstleistungsentgelt verstoße (auch) gegen das Diskriminierungsverbot des §9 ElWOG 2010, da sich die Netzkosten aus einem erhöhten Betrag zusammensetzen, der die klagende Partei als Erzeuger und Einspeiser gegenüber Mitbewerbern gröblich benachteilige.

7. Die in dem dem Verfahren V57/2013 zu Grunde liegenden zivilgerichtlichen Anlassverfahren klagende Partei erstattete zu dem zu dieser Zahl gestellten Verordnungsprüfungsantrag des antragstellenden Gerichts eine im Wesentlichen dem gerichtlichen Verordnungsprüfungsantrag beitretende Stellungnahme.

8. Die in beiden zivilgerichtlichen Anlassverfahren beklagte Partei erstattete zu den Verordnungsprüfungsanträgen des antragstellenden Gerichts zwei im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahmen, in denen sie über das Vorbringen der Regulierungskommission der E-Control hinausgehend insbesondere Folgendes ausführt:

Die aus dem "ENTSO-E/Operation Handbook" resultierenden Vorgaben seien auf Grund des Verweises in §23 Abs2 Z1 ElWOG 2010 und in §8 Abs1 Z1 Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, LGBl 75/1999 idF LGBl 32/2013, auf die Pflicht des Regelzonenführers, sohin der beklagten Partei, die Systemdienstleistung entsprechend den technischen Regeln bereitzustellen, zwingend zu berücksichtigen. Diese Auslegung werde auch durch die Erläut. zur RV 994 BlgNR 24. GP gestützt. Dass die Ausfallsreserve zwingend als Sekundärregelung zu qualifizieren sei, gehe auch aus dem Bescheid des Vorstands der E-Control zur Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen der beklagten Partei für die Beschaffung der Sekundärregelung und aus dem Bescheid des Vorstands der E-Control, mit welchem die Ausschreibungsbedingungen für die im Rahmen der Tertiärregelung beschafften Anteile der Sekundärregelung (Ausfallsreserve) für die Regelzone der beklagten Partei genehmigt werden, hervor. Die technischen Regeln des "ENTSO-E/Operation Handbook" stünden auf gleicher gesetzlicher Ebene wie die Definition der Sekundärregelung gemäß §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010. Das in dieser Definition enthaltene Wort "automatisch" umfasse auch jene Fälle, in denen Mitarbeiter der beklagten Partei "'automatisch' (ohne weitere unternehmerische Willensentscheidung) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sollfrequenz […] — etwa durch Telefonate — setzen". Überhaupt bestehe ein Unterschied zwischen "den Begriffsinhalten 'automatisch' gemäß §7 Abs1 Z62 und 67 ElWOG 2010".Die aus dem "ENTSO-E/Operation Handbook" resultierenden Vorgaben seien auf Grund des Verweises in §23 Abs2 Z1 ElWOG 2010 und in §8 Abs1 Z1 Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, Landesgesetzblatt 75 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2013,, auf die Pflicht des Regelzonenführers, sohin der beklagten Partei, die Systemdienstleistung entsprechend den technischen Regeln bereitzustellen, zwingend zu berücksichtigen. Diese Auslegung werde auch durch die Erläut. zur Regierungsvorlage 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode gestützt. Dass die Ausfallsreserve zwingend als Sekundärregelung zu qualifizieren sei, gehe auch aus dem Bescheid des Vorstands der E-Control zur Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen der beklagten Partei für die Beschaffung der Sekundärregelung und aus dem Bescheid des Vorstands der E-Control, mit welchem die Ausschreibungsbedingungen für die im Rahmen der Tertiärregelung beschafften Anteile der Sekundärregelung (Ausfallsreserve) für die Regelzone der beklagten Partei genehmigt werden, hervor. Die technischen Regeln des "ENTSO-E/Operation Handbook" stünden auf gleicher gesetzlicher Ebene wie die Definition der Sekundärregelung gemäß §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010. Das in dieser Definition enthaltene Wort "automatisch" umfasse auch jene Fälle, in denen Mitarbeiter der beklagten Partei "'automatisch' (ohne weitere unternehmerische Willensentscheidung) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sollfrequenz […] — etwa durch Telefonate — setzen". Überhaupt bestehe ein Unterschied zwischen "den Begriffsinhalten 'automatisch' gemäß §7 Abs1 Z62 und 67 ElWOG 2010".

Folge man den Bedenken des antragstellenden Gerichts, hätte dies zur Folge, dass die Ausfallsreserve zu technisch höherwertigen Bedingungen beschafft werden müsse, als dies nach dem "ENTSO-E/Operation Handbook" erforderlich sei. Dies widerspreche aber dem Zweck der Ausschreibung der Sekundärregelung, die die Kosten auf das Notwendige beschränken solle. Aus den in den Legaldefinitionen des ElWOG 2010 zur Sekundär- und Tertiärregelung enthaltenen zeitlichen Komponenten folge keineswegs, dass die Ausfallsreserve nicht unter die Sekundärregelung zu subsumieren sei. Gemäß Punkt 3.6. des Rahmenvertrags sei der Anbieter der Ausfallsreserve dazu verpflichtet, die angeforderte Energie "innerhalb von 10 Minuten" zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht verständlich, warum ein Zeitraum von 10 Minuten nicht als "mehrere Minuten" im Sinne der Legaldefinition des §7 Abs1 Z62 ElWOG 2010 zur Sekundärregelung gelten solle.

Dass die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts auch den Eigenbedarf heranziehe, sei deshalb sachlich gerechtfertigt, weil bei Ausfall eines Kraftwerkes sowohl die ausgefallene Einspeisung als auch der Eigenbedarf der Kraftwerke substituiert werden müsse. Es sei somit die Blockgröße der Kraftwerke ausschlaggebend.

Hinsichtlich der "Heranziehung des Marktpreises" bei Festsetzung der Systemdienstleistungsentgelte hält die in den zivilgerichtlichen Anlassverfahren beklagte Partei fest, dass durch das Regulierungskonto sichergestellt sei, dass es zu keiner Mehrbelastung der zahlungspflichtigen Erzeuger aus Prognoseabweichungen komme, weil Ansprüche und Verpflichtungen, die die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, zu aktivieren bzw. zu passivieren seien. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Erzeugern aus dem EU-Ausland liege nicht vor, weil eine Übersicht der Tarife der verschiedenen Übertragungsnetze zeige, dass in mehreren europäischen Staaten auch von Erzeugern Netztarife zu zahlen seien.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 — ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, lauten in ihrer Stammfassung:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 — ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010,, lauten in ihrer Stammfassung:

"Begriffsbestimmungen

§7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

[…]

62. 'Sekundärregelung' automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

[…]

67. 'Tertiärregelung' das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

[…]

[…]

2. Hauptstück

Regelzonen

Einteilung der Regelzonen

§23. […]

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;

[…]

[…]

(5) (Grundsatzbestimmung) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß §113 Abs2 bestehen – jedenfalls

[…]

5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie und –leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär-, und Tertiärregelung) oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.

[…]

[…]

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß §62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.

(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.

(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in §48 Abs2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.

(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

[…]

2. Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführe[r]n in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs2 Z1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs2 Z1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Netzzutrittsentgelt;

4. Netzbereitstellungsentgelt;

5. Systemdienstleitungsentgelt;

6. Entgelt für Messleistungen;

7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie

8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß §113 Abs1.

Die in den Z1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.

[…]

Netzverlustentgelt

§53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.

[…]

[…]

Systemdienstleistungsentgelt

§56. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen. Das Systemdienstleistungsentgelt beinhaltet die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht wird.

(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist arbeitsbezogen zu bestimmen und ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW regelmäßig zu entrichten.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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