RS Vwgh 2013/10/23 2013/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989 §3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §8;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Unter "Aufsichtsrecht" werden Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefasst, wie zB Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. Insbesondere an die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird dann von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird angeregt, das Aufsichtsrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist (Hinweis E vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X05

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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