RS Vwgh 2013/10/23 2013/03/0109

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;
B-VG Art20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/19/1174 E 14. Dezember 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X02

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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