RS Vfgh 2013/12/3 V39/2013 ua

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Tir RaumOG 1997 §27, §36 Abs1
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 27.09.2000
"Verordnungsplan" des örtlichen Raumordnungskonzepts der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 06.10.1999
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Hall in Tirol wegen Rückwidmung einer Grundfläche in Grünland ohne dokumentierte Interessenabwägung auf der Basis konkreter Grundlagenerhebungen

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des "Verordnungsplans" des örtlichen Raumordnungskonzepts der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 06.10.1999 hins der Festlegung "FE" ("Freihalteflächen - Erholungsräume") für eine bestimmte Fläche sowie des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 27.09.2000 hins der Festlegung "SGr" ("Sonderflächen - Grünanlage") für ein Grundstück.

Zulässigkeit der amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren.

Ungeachtet der Fehlbezeichnung des Baugrundstücks haben die Baubehörden den Antrag der in Anlassfall beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen, wobei in unstrittiger Weise die im Spruch umschriebenen Teile des Flächenwidmungsplans in der genannten Fassung angewendet wurden. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen gerichtete Vorstellung abgewiesen, wobei für die Vorstellungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bei ihr bekämpften Bescheides (23.06.2010) maßgeblich war. Auch der VfGH hat daher den in Prüfung gezogenen Teil des Flächenwidmungsplans in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und überdies - als wesentlichen Maßstab für die Rechtmäßigkeit des in Prüfung gezogenen Teils des Flächenwidmungsplans - den in Prüfung gezogenen Teil des örtlichen Raumordnungskonzeptes in der damaligen Fassung anzuwenden.

Die erstmalige Erlassung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes ist gleichermaßen als legitimer bzw sogar zwingender Anlass einer Flächenwidmungsplanänderung anzusehen, wenn der Inhalt des erstmals erlassenen örtlichen Raumordnungskonzepts die Flächenwidmungsplanänderung iSd §36 Abs1 lita Tir RaumOG 1997 erforderlich macht. Die Festlegung "Freihalteflächen - Erholungsräume" im "Verordnungsplan Räumliche Entwicklung" des örtlichen Raumordnungskonzepts hat tatsächlich eine Änderung der vormaligen Widmung des Baugrundstücks als "Bauland - Mischgebiet" erforderlich gemacht.

Die Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Grundstück und die daran geknüpften Abwägungen - wären sie auch angestellt worden - wurden nicht in den Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung stehenden Verordnungen - und zwar weder des örtlichen Raumordnungskonzeptes, noch des Flächenwidmungsplanes, obwohl auf beiden Planungsebenen jeweils parzellenscharf die Rückwidmung nur dieses einen Grundstücks erfolgte - dokumentiert (dazu, dass es der Behörde, die einen Flächenwidmungsplan erlassen hat, verwehrt ist, im Verordnungsprüfungsverfahren die Grundlagenforschung und Interessenabwägung "nachzuschieben", vgl etwa VfSlg 17223/2004).Die Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Grundstück und die daran geknüpften Abwägungen - wären sie auch angestellt worden - wurden nicht in den Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung stehenden Verordnungen - und zwar weder des örtlichen Raumordnungskonzeptes, noch des Flächenwidmungsplanes, obwohl auf beiden Planungsebenen jeweils parzellenscharf die Rückwidmung nur dieses einen Grundstücks erfolgte - dokumentiert (dazu, dass es der Behörde, die einen Flächenwidmungsplan erlassen hat, verwehrt ist, im Verordnungsprüfungsverfahren die Grundlagenforschung und Interessenabwägung "nachzuschieben", vergleiche etwa VfSlg 17223/2004).

Die geprüften Verordnungsteile waren somit, weil eine Rückwidmung ohne dokumentierte Abwägung der dafür sprechenden öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Grundstückseigentümers auf der Grundlage konkret auf das betreffende Grundstück bezogener Grundlagenerhebungen stattgefunden hat, gesetzwidrig.

(Anlassfall B295/2011, E v 11.12.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V39/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.2013 V39/2013 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Präjudizialität, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V39.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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