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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Maydan Wardak und der Zumutbarkeit der Rückkehr; keine ausreichende Einzelfallprüfung hinsichtlich der Anknüpfungspunkte in KabulRechtssatz
Der AsylGH geht davon aus, dass die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Provinz Maydan Wardak liegen. Er setzt sich mit der dortigen Sicherheitslage jedoch nicht auseinander (vgl VfGH 06.06.2013, U241/2013). Da der AsylGH davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Maydan Wardak zurückkehren kann, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 07.06.2013, U2436/2012).
Keine Feststellungen zum Reiseweg (vgl VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Auch wenn man die Ausführungen des AsylGH zur Sicherheitslage in Kabul und zur Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, so versteht, dass der Asylgerichtshof von Kabul als alternativem Zielort ausgeht, hätte er die Entscheidung mit einem qualifizierten Begründungsmangel belastet (im Hinblick auf die - auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR gestützte - Rechtsprechung des EGMR, EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10611/09, Z96; 09.04.2013, Fall H und B, Appl 70073/10 und 44539/11, Rz 45 und Rz 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat der AsylGH jedoch unterlassen (vgl VfGH 13.03.2013, U1006/12).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2643.2012Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013