RS OGH 2013/11/20 9Bs358/13f

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Norm

StPO §105 Abs1

Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft hat innerhalb der vom bewilligenden Gericht nach § 105 Abs 1 festgesetzten Frist die gerichtlich bewilligte Maßnahme durchzuführen bzw im Wege der Kriminalpolizei durchführen zu lassen; solange diese Frist nicht abgelaufen ist, kann das bewilligende Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Veränderung dieser Frist vornehmen.

Gemäß § 105 Abs 1 zweiter Satz StPO tritt die Bewilligung nur bei ungenütztem Ablauf der Frist ex lege außer Kraft, sodass nur in diesem Fall (für eine beabsichtigte Fristverlängerung) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer (neuen) Anordnung zu prüfen und gegebenenfalls ein neuer Antrag auf gerichtliche Bewilligung iSd § 105 Abs 1 StPO zu stellen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 358/13f
    Entscheidungstext OLG Linz 20.11.2013 9 Bs 358/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000139

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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