TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/20 2011/02/0068

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. T in G, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 2011, Zl. FA18E-13- 431/2010-3, betreffend Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen nach § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2011 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers eine ärztliche Amtssachverständige ersucht, ein neuerliches Gutachten zu erstatten. Nach Darstellung der Aktenlage, der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers sowie einer umfassenden medizinischen Anamnese, die u.a. den Hinweis enthält, dass der Beschwerdeführer mit dem Bus angereist sei und dass die nächste Haltestelle ca. 300 m entfernt liege, wird in diesem Gutachten u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass u.a. ein Zustand nach Implantation einer Hüftgelenks-Endoprothese links und eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen vorliegen.

Subjektiv wird vom Berufungswerber angegeben, dass er ständig Schmerzen im LWS-Bereich habe, welche in die Beine ausstrahlen. Seit ca. zwei Monaten nehme er Schmerzmittel (Mexalen, Novalgin und Tramal bei Bedarf) ein, um einigermaßen mobil zu sein. Wärme bessere die Beschwerden erheblich, sodass er dabei schmerzfrei sei.

Gehhilfen werden nicht benötigt und die Anreise erfolgte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel.

Bei der ha. Untersuchung konnten u.a. Fehlhaltungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden, die jedoch keine gravierenden Funktionseinschränkungen bedingen. Eine klinisch auffällige Schmerzsymptomatik oder Lähmungserscheinungen fanden sich nicht."

Daran anschließend folgt eine umfangreiche Tabelle betreffend die Beurteilung des Gehvermögens des Beschwerdeführers, die u. a. folgende Feststellung enthält: "subjektiv angegebene Gehzeit im ebenen Gelände: 10 min."

Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Kraft im ebenen Gelände in aufrechter Haltung eine Wegstrecke von ca. 300 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne. Außerdem wird im Gutachten bejaht, dass der Beschwerdeführer ein zügiges Gehtempo und eine dauernde Gehbehinderung habe. Eine starke Gehbehinderung wird hingegen verneint.

Schließlich wird von der Amtssachverständigen ausgeführt:

"Zusammenfassend kann gesagt werden, dass krankhafte Veränderungen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates vorliegen, die jedoch klinisch keine gravierende Funktionseinschränkung bewirken.

Eine schwere Gehbehinderung konnte nicht verifiziert werden."

Zu diesem Gutachten sei - so weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem Gutachten eingangs zitiere, "Wärme bessere die Beschwerden erheblich, sodass er dabei nahezu schmerzfrei sei" und vermeine, dass das obige Zitat in dieser Form unrichtig bzw. irreführend sei. Er habe gegenüber der Amtsärztin sinngemäß angegeben, dass seine körperliche Verfassung aufgrund der hohen Tagestemperaturen - sommerliche Hitze jenseits 30 Grad  Celsius - in Verbindung mit der Einnahme von Schmerzmitteln geringer ausgeprägt gewesen sei als sonst. Dies stelle jedoch den Ausnahmefall dar und der Beschwerdeführer habe bei gewöhnlichen Tagestemperaturen trotz Medikamenteneinnahme bei Bewältigung einer Wegstrecke von mehr als 300 m starke Schmerzen, sodass Strecken von mehr als 300 m von ihm generell nicht zu Fuß zurückgelegt würden.

Aufgrund des Einbruches der kalten Jahreszeit habe sich sein Zustand zwischenzeitig massiv verschlechtert. Dieser Umstand sei bei der Erstellung des medizinischen Gutachtens zu berücksichtigen. Die erfolgte amtsärztliche Untersuchung sei daher nicht aussagekräftig genug. Eine weitere amtsärztliche Untersuchung sei erforderlich.

Dem entgegnete die belangte Behörde, dass das amtsärztliche Gutachten nicht nur aus den Ergebnissen des subjektiven Eindruckes des Beschwerdeführers bestehe. Vielmehr habe die Amtsärztin einen Untersuchungsbefund erstellt, aus dem sie ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Folgerungen gezogen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich aufgrund des Einbruches der kalten Jahreszeit sein Zustand "massiv verschlechtert hätte", könne subjektiv von ihm so empfunden werden. Saisonale bzw. zwischenzeitliche Verschlechterungen könnten nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

Als nächstes habe der Beschwerdeführer eingewendet, die Amtsärztin habe unter der Rubrik "medizinische Anamnese" festgehalten, dass seine Anreise mit dem Bus erfolgt und die nächste Haltestelle ca. 300 m entfernt sei. Diese Ausführung der Amtsärztin sei für ihn nicht nachvollziehbar und evident unrichtig. Die Buslinie XX halte direkt vor der GKK, bei welcher die Untersuchung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Amtsärztin jedenfalls nicht angegeben, dass die von ihm zurückgelegte Wegstrecke 300 m betragen habe. Diesbezüglich möge von der Amtsärztin in Erfahrung gebracht werden, worauf diese unhaltbare Vermutung beruhe. Nach weiteren Ausführungen gebe der Beschwerdeführer an, dass von der Amtsärztin der Fußweg auch nicht beschrieben worden sei.

Dazu stelle die belangte Behörde fest, dass eine Verifizierung dieses Einwandes nicht notwendig sei. Das Gutachten stütze sich ja nicht nur auf die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage hinsichtlich der nächstgelegenen Haltestelle, sondern insbesondere auf die von der Amtsärztin durchgeführte Anamnese. Es werde angemerkt, dass die gutachterliche Beurteilung, bestehend aus Anamnese und Untersuchungsbefund, die Basis für das Kalkül hinsichtlich des Gehvermögens darstelle. Tatsache sei, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine gravierenden Funktionseinschränkungen, keine klinisch auffällige Schmerzsymptomatik und keine Lähmungserscheinungen hätten festgestellt werden können. Im amtsärztlichen Gutachten werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ohne Hilfsmittel, in aufrechter Körperhaltung und unauffälligem Gehtempo fortzubewegen.

Aus der Zusammenschau dieser Umstände komme die belangte Behörde entsprechend den Ausführungen der Amtsärztin zur Ansicht, dass eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO 1960 nicht vorliege. Aus den bereits zitierten Untersuchungsbefunden und der medizinischen Anamnese habe die ärztliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf die Beurteilung des Gehvermögens geschlossen. Sie treffe auch die eindeutige Aussage, dass aus eigener Kraft im ebenen Gelände in aufrechter Haltung eine Wegstrecke von 300 m zurückgelegt werden könne. Dies sei nicht "aus der Luft gegriffen", sondern beruhe auf ihren Ausführungen hinsichtlich der Beeinträchtigung im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates, ob der Bewegungsablauf einer gehenden Fortbewegung entspreche, ob das Fortkommen nur hüpfend oder schleppend möglich sei, ob überdurchschnittliche Kraftanstrengung notwendig sei und weiterer nicht in Zweifel zu ziehender Parameter.

Schlussendlich führe der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten offen lasse, inwieweit die Einnahme von Schmerzmitteln, die zur Gehfähigkeit führen könnten, die Verkehrstüchtigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten und schon aus diesem Grund (um die Notwendigkeit der Einnahme von Schmerzmittel hintanzuhalten) die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen notwendig sei.

Dazu sei zu bemerken, dass das Ausmaß der eingenommenen Schmerzmittel lediglich einen Umstand von mehreren Umständen darstelle, der von der Amtsärztin zur Beurteilung des gesamten Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens einer dauernd starken Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO 1960 beurteilt werden müsse. Nicht die Menge der Schmerzmittel bestimme, ob eine dauernd starke Gehbehinderung vorliege, sondern die von der Amtsärztin durchgeführte Anamnese und der Untersuchungsbefund. Auf die Schlüssigkeit dieser beiden Voraussetzungen zur Aussage, ob eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht, sei bereits hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. gerügt, die medizinische Anamnese enthalte zu Unrecht den Hinweis, die Bushaltestelle bei der Anreise sei ca. 300 m entfernt gelegen gewesen. Dies sei eine unzutreffende und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung, weil sich eine Bushaltestelle unmittelbar vor dem Gebäude der GKK (gegenüber dem Untersuchungsort) befinde und vom Beschwerdeführer eine Strecke von 300 m nicht zurückzulegen gewesen sei.

Auf die gravierende Unrichtigkeit der medizinischen Anamnese des amtsärztlichen Gutachtens sei vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Dieser Fehler des amtsärztlichen Gutachtens sei zunächst insofern von wesentlicher Bedeutung, als naturgemäß das Gutachten nicht richtig sein könne, wenn die Anamnese bzw. der Befund unrichtig seien. Die amtsärztliche Sachverständige habe aus diesem falschen Befund auch die Schlussfolgerung gezogen, dass eine starke Gehbehinderung nicht vorliege.

Dieser Fehler des amtsärztlichen Gutachtens sei insofern wesentlich, als es nach der Judikatur für die Frage, ob eine starke Gehbehinderung vorliege, maßgeblich darauf ankomme, ob eine Strecke von 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückgelegt werden könne.

Es sei daher das eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten unschlüssig und die belangte Behörde habe es verabsäumt, von Amts wegen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens hinzuwirken. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers zu erheben, welche Schmerzen er bei Zurücklegung welcher Wegstrecken verspüre und anderes mehr.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung stellt der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" im Sinn des § 29b Abs. 1 StVO 1960 darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2013, Zl. 2009/02/0371, mwN).

Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2013, mwN).

Mit den vorstehenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich das gegenständliche Gutachten nicht (nur) auf den Hinweis der Entfernung der Bushaltestelle zum Untersuchungsort, sondern - wie aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten klar zu ersehen ist - auf eine Reihe anderer Untersuchungsergebnisse stützen konnte. Die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers ohne überdurchschnittliche Gehbehinderung kann insbesondere auch aus den gleichfalls im Gutachten enthaltenen Hinweisen schlüssig nachvollzogen werden, dass etwa die "subjektiv angegebene Gehzeit im ebenen Gelände" 10 min. beträgt, ein freies Gehen möglich ist, der Bewegungsablauf einer gehenden Bewegung entspricht, keine klinisch verifizierbare Schmerzhemmung vorgelegen hat und der Beschwerdeführer eine solche Gehstrecke von ca. 300 m auch ohne Hilfsmittel zurücklegen kann.

Auch die Frage, welche Schmerzen der Beschwerdeführer bei Zurücklegung einer Wegstrecke verspüre, ist in die Beurteilung des gegenständlichen Gutachtens eingeflossen, sodass für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb diesbezüglich noch ergänzende Ermittlungen notwendig gewesen wären.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Amtsärztin sinngemäß angegeben, dass sich seine körperliche Verfassung aufgrund der hohen Tagestemperaturen sommerliche Hitze jenseits der 30 Grad Celsius in Verbindung mit der Einnahme von Schmerzmitteln am Untersuchungstag viel besser dargestellt habe als sonst. Dabei handle es sich jedoch um eine Ausnahmesituation, weil nahezu das gesamte restliche Jahr über keine für den Beschwerdeführer derart günstige Witterungsbedingungen herrschten. Daraus folge, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sei, weil ein Tagesbefund erhoben worden sei, der nicht aussagekräftig sei. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 aufmerksam gemacht. Die belangte Behörde habe dennoch keinen Versuch unternommen, insofern auf die Schlüssigkeit des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens einzuwirken oder dieses durch eine ergänzende Befundaufnahme zu vervollständigen oder - was jedenfalls erforderlich gewesen wäre - den Beschwerdeführer einzuvernehmen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun, weil die Befundaufnahme der Amtssachverständigen bereits den vom Beschwerdeführer stammenden Hinweis enthält, dass Wärme dessen Beschwerden erheblich bessere, sodass er dabei nahezu schmerzfrei sei. Dies wurde auch bei der Beurteilung der Gehbehinderung des Beschwerdeführers - wie aus dem Gutachten zu ersehen ist - von der Sachverständigen berücksichtigt. Weshalb daher das vorliegende Gutachten unschlüssig sein sollte und es darüber hinaus auch noch weiterer Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer, der den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, nicht einsichtig darzulegen.

Nicht wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die vom Beschwerdeführer gerügte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass saisonale bzw. zwischenzeitliche Verschlechterungen "nur eingeschränkt" berücksichtigt werden könnten, weil aus dem Gutachten nicht zu ersehen ist, dass die Amtssachverständige eine derartige Beurteilung ihren fachlichen Schlussfolgerungen, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung stützt, zugrunde gelegt hätte.

Ferner rügt die Beschwerde, es sei der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung Schmerzmittel eingenommen habe. Für diese Annahme fehlt es an Anhaltspunkten, zumal im Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit ca. zwei Monaten näher genannte Schmerzmittel "bei Bedarf" einnehme, um einigermaßen mobil zu sein.

Schließlich wendet die Beschwerde ein, es sei offenkundig, dass die Aussage im Gutachten "kann aus eigener Kraft im ebenen Gelände in aufrechter Haltung eine Wegstrecke von ca. 300 m zurücklegen" auf der Anamnese "Anreise: mit dem Bus; nächste Haltestelle liegt ca. 300 m entfernt" beruhe. Die amtsärztliche Sachverständige habe an den Beschwerdeführer keine weiteren Fragen gerichtet und es liege daher überhaupt kein Befund oder Beweisergebnis dahingehend vor, welche Strecken vom Beschwerdeführer allenfalls ohne große Schmerzen zurückgelegt werden könnten. Tatsächlich hätte jedenfalls eine ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen eingeholt werden müssen.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist die behauptete Offenkundigkeit des Zusammenhangs zwischen der Feststellung der Entfernung der Bushaltestelle vom Untersuchungsort in der Anamnese und der Feststellung, der Beschwerdeführer sei in der Lage, aus eigener Kraft im ebenen Gelände in aufrechter Haltung eine Wegstrecke von ca. 300 m zurücklegen, schon deshalb nicht gegeben, weil - wie bereits dargelegt - eine Reihe weiterer Untersuchungsergebnisse in das Gutachten der Amtssachverständigen Eingang fanden, wie etwa auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er könne 10 min. im ebenen Gelände gehen etc. Weshalb die Beurteilung der Amtssachverständigen unschlüssig und von ihr eine ergänzende Stellungnahme einzuholen gewesen wäre, wird daher nicht einsichtig dargelegt. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer neuerlich gerügte unterlassene Einvernahme seiner Person zur Frage der Unrichtigkeit der Anamnese und der Einnahme von Schmerzmitteln zu.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020068.X00

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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