RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/12/0082 E 14. Oktober 2013 2013/12/0083 E 14. Oktober 2013 2013/12/0085 E 14. Oktober 2013 2013/12/0080 E 14. Oktober 2013 2013/12/0081 E 14. Oktober 2013 2013/12/0084 E 14. Oktober 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0141 E 22. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120079.X07

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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