RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §62;
GehG 1956 §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/12/0082 E 14. Oktober 2013 2013/12/0083 E 14. Oktober 2013 2013/12/0085 E 14. Oktober 2013 2013/12/0080 E 14. Oktober 2013 2013/12/0081 E 14. Oktober 2013 2013/12/0084 E 14. Oktober 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0150 E 28. März 2008 RS 6(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach § 59c GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120079.X03

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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