RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2013
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;

Rechtssatz

Auf die Frage des Überwiegens der öffentlichen oder privaten Interessen am Dienstverhältnis (vgl. zur Problematik dieser Differenzierung etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 113 f, mwN) kommt es im Zusammenhang mit § 20 GehG 1956 nicht an, kann doch dem Gesetz keine Grundlage dafür entnommen werden. Ebenso ist es nicht entscheidend, dass privatrechtliche Dienstverhältnisse eine dem § 20 Abs. 1 GehG 1956 vergleichbare Bestimmung - neben dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Honorar - nicht vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X07

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten