RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2013
beobachten
merken

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;

Rechtssatz

Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von einer Militärärztin erbrachte Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sanitätszentrum, begründet unabhängig von der Strukturierung der Aufgaben, ihre Zugehörigkeit zur Ärztekammer und somit gemäß den §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ÄrzteG 1998 jedenfalls auch ihre Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X04

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten