RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §41;

Rechtssatz

Die Stellung entsprechend einer Amtsärztin kommt einer Militärärztin gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 nicht zu, weil derartiges lediglich für eine Tätigkeit als Amtssachverständige vorgesehen wäre und § 41 ÄrzteG 1998 im Übrigen klar zwischen Amtsärzten, Polizeiärzten und Militärärzten unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X02

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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