RS Vwgh 2013/10/17 2013/11/0189

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4 idF 2013/I/085;
GewO 1994 §32 Abs2;
GewO 1994 §94 Z26;
ÖffnungszeitenG 2003 §11;
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2;
ÖffnungszeitenG 2003 §3;
VStG §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 2. März 2010, 2008/11/0126, dargelegt, dass die in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 genannten Verkaufsrechte nicht von der Wahrung des Betriebscharakters als Gastgewerbebetrieb abhängen; dies könne auch nicht aus § 32 Abs. 2 GewO 1994 abgeleitet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 umschriebenen Verkaufsrechte "schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird". Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass der Gesetzgeber mittlerweile durch die Novelle zur GewO 1994, BGBl. I Nr. 85/2013, den § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 um eine Wahrungsklausel ergänzt hat, weil diese Novelle erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (§ 1 Abs. 2 VStG) in Kraft getreten ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110189.X01

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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