RS Vwgh 2013/10/17 2013/11/0188

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0016 E 20. September 2005 VwSlg 16716 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17 ZustG). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110188.X01

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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