RS OGH 2013/9/12 9Bs323/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2013
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Norm

StPO §87 Abs1
StPO §485 Abs1 Z2 und Abs2

Rechtssatz

Der Angeklagte ist zur Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO zurückgewiesen wird, nicht legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 323/13p
    Entscheidungstext OLG Graz 12.09.2013 9 Bs 323/13p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000104

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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