Norm
StPO §87 Abs1Rechtssatz
Der Angeklagte ist zur Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO zurückgewiesen wird, nicht legitimiert.Der Angeklagte ist zur Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Strafantrag gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückgewiesen wird, nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000104Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013