Norm
ZPO §68Rechtssatz
Beauftragt die Partei, für die gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Z 3) für erloschen erklärt werden.Beauftragt die Partei, für die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO, jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Ziffer 3,) für erloschen erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100020Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013