RS OGH 2013/11/26 3R316/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2013
beobachten
merken

Norm

ZPO §68
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Beauftragt die Partei, für die gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO,  jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Z 3) für erloschen erklärt werden.Beauftragt die Partei, für die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wurde, einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im anhängigen Verfahren, führt dies zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO,  jedoch kann, auch wenn keine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, die Verfahrenshilfe (im Umfang der Ziffer 3,) für erloschen erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 R 316/13p
    Entscheidungstext LG Feldkirch 26.11.2013 3 R 316/13p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100020

Im RIS seit

09.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten