RS Vwgh 2013/10/3 2012/06/0185

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13;
AVG §13a;

Rechtssatz

Die Formulierung, "um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht" stellt keinen ausreichenden Hinweis im Sinn des § 13 iVm § 13a AVG auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages gegenüber einer unvertretenen Partei dar.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060185.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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