RS Vwgh 2013/10/3 2010/06/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0007 E 23. Juni 2010 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283). Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBaubewilligung BauRallg6Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060197.X01

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten