RS Vwgh 2013/10/15 2010/02/0161

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §19 Abs8;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VwGG §42 Abs3a;

Rechtssatz

Wurde in den Nachrichten - über Ö3 - vor "heftigen" Unwettern gewarnt, sodass mit dem Auftreten von sehr starken Windböen gerechnet werden musste, so wären daher im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 8 ArbeitsmittelV 2000 die Arbeiten mit dem Turmdrehkran bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront rechtzeitig einzustellen gewesen, weswegen es unwesentlich ist, ob eine Einstellung der Arbeiten angesichts des plötzlichen Auftretens der heftigen Sturmböen überhaupt noch möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020161.X01

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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