RS Vfgh 2013/11/21 B925/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
GaswirtschaftsG 2011 §22
VwGG §26 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Genehmigung der Änderung der langfristigen Planung für Verteilerleitungsanlagen nach dem GaswirtschaftsG 2011 mangels Legitimation; fehlende Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nur diejenige "übergangene Partei" gemäß §26 Abs2 VwGG unmittelbar zur Beschwerde beim VwGH legitimiert, deren Parteistellung im vorangegangenen Verfahren an sich unstrittig war (VwGH 26.04.1999, 98/10/0419 mwN). Davon ist sinngemäß auch im Verfahren vor dem VfGH gemäß Art144 B-VG auszugehen (VfSlg 12540/1990).

Die "Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren" kann für sich allein die Parteistellung nicht begründen kann (zB VwGH 30.06.1992, 89/07/0030).

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht Parteiadressatin des angefochtenen Bescheides. Über ihre Parteistellung in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren hat zunächst die dieses Verwaltungsverfahren führende Behörde zu entscheiden. Erst über eine solche bescheidförmliche Entscheidung steht dann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen.

Entscheidungstexte

  • B925/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 B925/2013

Schlagworte

Energierecht, Gasrecht, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B925.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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