RS Vfgh 2013/11/21 B629/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; fehlende Kontrolle der tatsächlichen Sendung bei Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post - aus welchem Grund auch immer - verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird.

Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Weil diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass die in der Kanzlei des Substituten verwendete Anwaltssoftware zwar ein Versendungsprotokoll erstellt, das dem Postausgangsbuch entspricht, dass dieses aber nicht kontrolliert wird, sondern dass sich die Kanzlei mit der Prüfung der Richtigkeit der eingegebenen Daten durch die Anwaltssoftware vor Absendung begnügt. Dadurch hat der Substitut die gebotene Sorgfaltspflicht bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebs verletzt. Dies trifft umso mehr zu, als sich aus dem übermittelten Versendungsprotokoll ergibt, dass im selben Monat bereits einmal die Übermittlung eines Antrages an den VfGH durch denselben Konzipienten gescheitert ist.

Entscheidungstexte

  • B629/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 B629/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B629.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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