RS Vfgh 2013/11/22 B1182/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, Kontrollmechanismen - insbesondere ein Fristenbuch - anzulegen, die Gewähr leisten, dass die auf einem Irrtum beruhende, aber bewusste Nichteinbringung eines fristgebundenes Schriftstückes durch eine Kanzleikraft spätestens am Tag des Ablaufes der Frist bemerkt wird.

Es ist einem Rechtsanwalt - für dessen berufliche Tätigkeit die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung ist und für die daher ein hoher Sorgfaltsmaßstab gilt - jedenfalls zumutbar, sich - durch die Führung eines entsprechenden Fristenbuches oder sonstige organisatorische Maßnahmen - zu vergewissern, dass Schriftstücke, die einer Kanzleikraft zur Kuvertierung und Postaufgabe übergeben werden, tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • B1182/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.11.2013 B1182/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1182.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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